Als Fachbetrieb führen wir die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für Sie aus. Diese Dienstleistung können wir Ihnen auch für bestehende Anlagen, zum Beispiel für die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis anbieten. Bei Rückfragen der Gemeinde, Samtgemeinde, Träger öffentlicher Belange sowie der Unteren Wasserbehörde stehen wir Ihnen aus Entwurfverfasser gerne zur Seite.
Das Einleiten von Abwasser in Oberflächen- oder Grundwasser bedeutet eine Verschmutzung des Wassers. Nach dem Wassergesetz ist eine Genehmigung erforderlich. Nur wenn die im Abwasser enthaltenen Schadstoffe den festgelegten Grenzwert für die Einleitung der Kleinkläranlage nicht überschreiten, kann die wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des Abwassers in das Gewässer erteilt werden. Die Abwasserverordnung des Bundes (AbwV) definiert die Mindestanforderungen für Kleinkläranlagen in Anhang 1 (die maximale Abwasserkonzentration von Abwässern, die von Kleinkläranlagen in Gewässer eingeleitet werden: CSB ≤ 150 mg / l; BSB5 ≤ 40 mg / l). In Wasserschutzgebieten können diese durch die Wasserschutzgebietsverordnung des Wasserwerks (Wasserversorgungsverband) durch zusätzliche Anforderungen oder verschärfte Werte abweichen.