Der Versickerungsanlage darf nur biologisch aerob behandeltes Schmutzwasser zugeführt werden. Das häusliche Schmutzwasser muss sach- und fachgerecht in einer
vollbiologischen Kleinkläranlage vorbehandelt werden. Die Anlage dient nicht der Schmutzwasserbehandlung.
Die Untere Wasserbehörde des Landkreises bzw. die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (Stadt/Gemeinde/Samtgemeinde/Verband usw.) kann in den Satzungen und in der
Wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis zusätzliche Anforderungen stellen. Diesen Anforderungen ist, unabhängig von dieser Betriebsanleitung, Beachtung zu schenken.
Bitte beachten Sie:
DIN 1986-100 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ DIN 1986-3 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“
Das ausreichend geklärte Abwasser aus Kleinkläranlagen nach DIN EN 12566-3 bzw. DIN 4261 oder DWA A 221 kann über eine Rohrleitung direkt einer ständig wasserführenden Vorflut (Graben) eingeleitet werden. Die Einleitung ist Erlaubnispflichtig. Der Einleitungsstelle ist ein Probeentnahmeschacht nach DWA 221 vorzuschalten.
Wenn die Einleitung in ein geeignetes Gewässer nicht möglich ist, stehen verschiedene Verfahren der Versickerung auf dem Grundstück zur Verfügung.