Die örtliche Gemeinde, der Abwasserverband oder die Untere Wasserbehörde können den Bau von Fettabscheidern fordern. Dieses gilt insbesondere für nachfolgende Betriebsarten:
Gastronomiebetrieben
Hotelküchen
Fastfood Restaurants
Großküchen von Betrieben, Schulen und Heimen
Schlachtereibetriebe
div. Lebensmittelverarbeitende Betriebe
Das Abwasser aus bestimmten Betrieben kann große Mengen Fett beinhalten. Das Fett darf nicht in öffentliche Schmutzwasserkanäle oder in Betriebskläranlagen eingeleitet werden.
Warum ist das so?
Fette können, insbesondere beim abkühlen, zu Rohr- und Kanalablagerungen bzw. zu Kanalverstopfung führen.
Fette verunreinigen Pumpen und Pumpstationen. Dieses kann zum Ausfall der Pumpstation führen.
Fette locken Ungeziefer, insbesondere Ratten an.
Unter Mitwirkung von Bakterien entstehen übelriechende Substanzen, die bereits vor der Haustür (Gully) und im gesamten Kanalnetz zu Geruchsproblemen führen können.
Durch die Spaltung des Fettes entstehen Fettsäuren, die die Rohrleitungen, Schächte und das Abwassersystem beschädigen.
Aus diesem Grund ist das einleiten von Fetten in den öffentlichen Abwasserkanal und in die Betriebskläranlage unzulässig.
Wir berechnen Ihnen die Größe des Fettabscheiders und führen die Baumaßnahmen durch.
Ölabscheider | Koalesezenzabscheider
Den Bereich WHG / AwSV Anlagen betreuen wir in unserem Betrieb nicht.
Wir verweisen in diesem Fall an
A&W Planungsbüro für Gewässerschutz GmbH
Dipl.- Ing. Bernd Modersitzki
Sachverständiger nach WHG/ AwSV
An der Schanze 7
27478 Cuxhaven
Tel.: 04723 490 752
Tel.: 0160 2069 861
Fax: 04723 499 754
eMail info@aw-planung.de
www.aw-planung.de
(Es ist ein eigenverantwortliches Planungsbüro, das mit unterem Unternehmen nicht verbunden ist!)